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   LAG Hamm, 15.02.1991 - 7 Ta 28/91   

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LAG Hamm, 15.02.1991 - 7 Ta 28/91 (https://dejure.org/1991,8575)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.02.1991 - 7 Ta 28/91 (https://dejure.org/1991,8575)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. Februar 1991 - 7 Ta 28/91 (https://dejure.org/1991,8575)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zwangsvollstreckung; Beschäftigungsurteil; Beschäftigungspflicht; Unmöglichkeit der Wiedereinstellung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LAG Köln, 24.10.1995 - 13 (5) Ta 245/95

    Titel auf Weiterbeschäftigung: vollstreckungsfähiger Inhalt

    Aus Gründen der Bestimmtheit ist es nicht zulässig, ein Zwangsgeld statt in einem einheitlichen Betrag für jeden Tag der Nichtbeschäftigung festzusetzen (Eich in DB 1986, 692 unter IV. 3.; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , § 62 Rdn. 48; GK- ArbGG § 62 Anm. 4 b aa; LAG Berlin vom 05.07.1985 - 4 Ta 4/85 -, NZA 1986, 36; LAG Frankfurt vom 26.05.1986 - 12 Ta 132/86 -, BB 1987, 412; LAG Hamm vom 15.02.1991 - 7 Ta 28/91 -, LAGE Nr. 22 zu § 888 ZPO unter Ziff. 6. der Gründe).

    Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ist aber nicht zulässig, wenn die zu erzwingende Handlung dem Schuldner nicht (mehr) möglich ist (LAG Hamm vom 29.08.1984 - 1 Ta 207/84 -, DB 1984, 2204; LAG Hamm vom 29.11.1985 - 1 Ta 322/85 -, LAGE Nr. 5 zu § 888 ZPO ; LAG Berlin vom 06.06.1986 - 9 Ta 6/86 -, LAGE Nr. 7 zu § 888 ZPO = AP Nr. 10 zu § 888 ZPO = DB 1986, 2192 ; LAG Hamm vom 15.02.1991 - 7 Ta 28/91 -, LAGE Nr. 22 zu § 888 ZPO ; OLG Hamm vom 18.02.1988 - 14 W 147/87 -, NJW-RR 1988, 1087; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , § 62 Rdn. 48; Baumbach-Hartmann, ZPO , 49. Aufl., § 888 Rdn. 1 A; Zöller-Stöber, ZPO , 17. Aufl. § 888 Rdn 2).

    Denn der endgültige Wegfall des Arbeitsplatzes bedingt die Unmöglichkeit im oben diskutierten Sinne (Germelmann/Matthes/Prütting, aaO.; LAG Hamm vom 29.11.1985 und vom 15.02.1991, aaO.).

  • ArbG Berlin, 04.08.2011 - 28 Ca 923/11

    Zwangsgeldfestsetzung - Nichterfüllung eines titulierten

    dazu LAG Hamm29.11.1985 (Fn. 48) [Leitsatz 2.]: "Kann der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch nicht erfüllen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist, so scheidet die Vollstreckung nach § 888 ZPO aus"; dass.15.2.1991 - 7 Ta 28/91 - LAGE § 888 ZPO Nr. 22 [5.]: "objektiver Wegfall des Arbeitsplatzes"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "der endgültige Wegfall des Arbeitsplatzes bedingt die Unmöglichkeit im oben diskutierten Sinne"; LAG Berlin14.6.2001 (Fn. 14) [II.2.1.]: "Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, weggefallen ist"; LAG Köln 23.8.2001 - 7 (13) 190/01 - NZA-RR 2002, 214 [II.2 e.]: "Dass die Zwangsvollstreckung aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht kommt, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist, entspricht ganz herrschender Meinung"; im Anschluss LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 (Fn. 49) [II.]; LAG München 14.2.2006 - 10 Ta 493/05 - ("juris") [II.1 b, aa.]: "Insbesondere kommt auch die aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel erfolgende Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist"; s. hierzu auch BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44 [I.1 a.]: "Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden".S. dazu LAG Hamm29.11.1985 (Fn. 48) [Leitsatz 2.]: "Kann der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch nicht erfüllen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist, so scheidet die Vollstreckung nach § 888 ZPO aus"; dass.15.2.1991 - 7 Ta 28/91 - LAGE § 888 ZPO Nr. 22 [5.]: "objektiver Wegfall des Arbeitsplatzes"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "der endgültige Wegfall des Arbeitsplatzes bedingt die Unmöglichkeit im oben diskutierten Sinne"; LAG Berlin14.6.2001 (Fn. 14) [II.2.1.]: "Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, weggefallen ist"; LAG Köln 23.8.2001 - 7 (13) 190/01 - NZA-RR 2002, 214 [II.2 e.]: "Dass die Zwangsvollstreckung aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht kommt, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist, entspricht ganz herrschender Meinung"; im Anschluss LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 (Fn. 49) [II.]; LAG München 14.2.2006 - 10 Ta 493/05 - ("juris") [II.1 b, aa.]: "Insbesondere kommt auch die aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel erfolgende Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist"; s. hierzu auch BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44 [I.1 a.]: "Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden".

    51) S. dazu LAG Hamm29.11.1985 (Fn. 48) [Leitsatz 2.]: "Kann der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch nicht erfüllen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist, so scheidet die Vollstreckung nach § 888 ZPO aus"; dass.15.2.1991 - 7 Ta 28/91 - LAGE § 888 ZPO Nr. 22 [5.]: "objektiver Wegfall des Arbeitsplatzes"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "der endgültige Wegfall des Arbeitsplatzes bedingt die Unmöglichkeit im oben diskutierten Sinne"; LAG Berlin14.6.2001 (Fn. 14) [II.2.1.]: "Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, weggefallen ist"; LAG Köln 23.8.2001 - 7 (13) 190/01 - NZA-RR 2002, 214 [II.2 e.]: "Dass die Zwangsvollstreckung aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht kommt, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist, entspricht ganz herrschender Meinung"; im Anschluss LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 (Fn. 49) [II.]; LAG München 14.2.2006 - 10 Ta 493/05 - ("juris") [II.1 b, aa.]: "Insbesondere kommt auch die aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel erfolgende Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist"; s. hierzu auch BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44 [I.1 a.]: "Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden".

  • LAG Berlin, 23.09.2002 - 6 Ta 1705/02

    Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers

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  • LAG Köln, 26.10.1998 - 10 Ta 153/98

    Zwangsvollstreckung aus Beschäftigungstitel des Arbeitnehmers; "Unmöglichkeit"

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  • LAG Hessen, 09.06.1993 - 12 Ta 82/93

    Unzulässigkeit der Herausgabe-Vollstreckung zwecks "Entfernung" von Abmahnungen

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  • ArbG Saarlouis, 03.06.2009 - 1 Ga 3/09
    Der Wegfall des Arbeitsplatzes ist in der Rechtsprechung als sachlicher Grund für die Freistellung des Arbeitnehmers während der Dauer der Kündigungsfrist anerkannt (vgl. LAG Hamm, 15.1.1991, 7 Ta 28/91; LAG München, 19.8.1992, 5 Ta 182/92; LAG Köln, 24.10.1995, 13(5) Ta 245/95; LAG Hamm, 18.9.2003, 17 Sa 1275/03).
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